AGB
Teil A: Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines – Geltungsbereich
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Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (§ 310 Abs. 1 S. 1 BGB). Sie gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung, abrufbar unter www.pms-online.com.
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Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, soweit wir ihnen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt haben. Dies gilt auch dann, wenn wir Lieferungen und Leistungen in Kenntnis abweichender Bedingungen des Kunden vorbehaltlos erbringen.
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Diese AGB gelten als Rahmenvereinbarung für alle künftigen Lieferverträge mit demselben Kunden, ohne dass im Einzelfall erneut auf sie hingewiesen werden müsste. Über Änderungen informieren wir den Kunden unverzüglich.
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Ergänzend zu diesen AGB gelten für Aufträge mit Montageleistungen und/oder Prüfdienstleistungen unsere „Allgemeinen Montage- und Prüfbedingungen" (AGB Montage). Bei Widersprüchen gehen die AGB Montage für den Leistungsbereich Montage vor.
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Soweit geschäftsnotwendig, sind wir berechtigt, Daten des Kunden im Rahmen der geltenden Datenschutzgesetze (insbesondere DSGVO) zur Vertragsabwicklung zu verarbeiten. Näheres regelt unsere Datenschutzerklärung (§ 10 dieser AGB).
2. Angebote und Vertragsschluss
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Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Kataloge, Preislisten, technische Unterlagen sowie Angaben auf unserer Website stellen kein bindendes Angebot dar. Wir übernehmen kein Beschaffungsrisiko.
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In Angeboten und Katalogen enthaltene Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sowie technische Daten sind Beschaffenheitsangaben und keine Garantien, soweit sie nicht ausdrücklich als solche bezeichnet sind. Abweichungen infolge technischer Weiterentwicklungen bleiben vorbehalten.
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Die Bestellung des Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Wir sind berechtigt, dieses Angebot binnen 14 Tagen nach Eingang durch Auftragsbestätigung in Textform oder durch Auslieferung der Ware anzunehmen.
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Mündliche Absprachen, Zusagen und Zusicherungen unserer Mitarbeiter werden erst durch unsere schriftliche oder per Textform (E-Mail, Fax) erteilte Bestätigung verbindlich. Für die Wahrung der Schriftform genügt Textform.
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Falls wir nach Mustern, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Vorgaben des Kunden zu liefern haben, übernimmt der Kunde die Haftung dafür, dass dadurch keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der Kunde stellt uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter einschließlich der Verfahrenskosten frei.
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Bestellt der Kunde die Planung einer Anlage oder eines Regalsystems, erstellen wir die vereinbarten Planungsunterlagen und übergeben sie dem Kunden. Widerspricht der Kunde der Planung nicht binnen zwei Wochen nach Übergabe in Textform, gilt sie als genehmigt. Wir sind berechtigt, auf Grundlage genehmigter Planungsunterlagen zu liefern und zu montieren.
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Wir behalten uns das Recht vor, unsere Produkte und Leistungen mit Wirkung für die Zukunft sachlich begründet anzupassen, ohne dass hierdurch bestehende Verträge berührt werden.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
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Unsere Preise gelten ab Werk (EXW gemäß Incoterms® 2020) in Euro, zuzüglich der gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer, Fracht, Zoll, Verpackung sowie ggf. anfallender Einfuhrabgaben und Versicherungskosten. Mehr- und Sonderleistungen werden gesondert berechnet.
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Es gelten die in der Auftragsbestätigung ausgewiesenen Preise. Wir behalten uns vor, bei einer Vertragslaufzeit von mehr als vier Monaten Preisanpassungen aufgrund nachweisbarer Kostensteigerungen (insbesondere Material, Energie, Logistik, Tarife) vorzunehmen und den Kunden hierüber unverzüglich in Textform zu informieren. Übersteigt die Preiserhöhung 20 % des vereinbarten Preises, ist der Besteller zum Rücktritt vom noch nicht erfüllten Teil des Vertrages berechtigt.
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Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum netto ohne Abzug zahlbar. Die Zahlung gilt mit Gutschrift auf unserem Konto als erfolgt.
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Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. zu berechnen (§ 288 Abs. 2 BGB). Zusätzlich können wir eine Verzugspauschale von 40,00 € gemäß § 288 Abs. 5 BGB geltend machen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt vorbehalten.
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Ab einem Netto-Auftragswert von 5.000,00 € sind wir berechtigt, angemessene Vorauszahlungen und/oder Abschlagszahlungen entsprechend erbrachter Teilleistungen zu verlangen. Abschlagsrechnungen sind innerhalb von 10 Tagen netto zu begleichen.
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Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder wenn uns Umstände bekannt werden, die die Zahlungsfähigkeit des Kunden ernsthaft in Frage stellen, sind wir berechtigt, alle ausstehenden Forderungen sofort fällig zu stellen und weitere Lieferungen nur noch gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu erbringen (§ 321 BGB).
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Der Kunde ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns schriftlich anerkannt sind. Gegenrechte des Kunden wegen Mängeln bleiben unberührt.
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Der Kunde stimmt der elektronischen Übermittlung von Rechnungen zu. Auf ausdrücklichen Wunsch kann eine Papierrechnung angefordert werden.
4. Lieferung, Fristen, Termine und höhere Gewalt
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Liefertermine und -fristen sind verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als solche vereinbart wurden; andernfalls sind sie unverbindliche Richtwerte. Die Einhaltung von Lieferfristen setzt voraus, dass alle technischen Fragen abschließend geklärt sind und der Kunde seine Mitwirkungspflichten rechtzeitig und ordnungsgemäß erfüllt.
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Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig und werden gesondert berechnet, sofern dies für den Kunden zumutbar ist.
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Überschreiten wir einen vereinbarten Liefertermin aus von uns zu vertretenden Gründen, setzt der Kunde uns in Textform eine angemessene Nachfrist von mindestens drei Wochen. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist hat der Kunde das Recht zum Rücktritt und/oder auf Schadensersatz statt der Leistung, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
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Kann ein Liefertermin aufgrund nicht von uns zu vertretender Umstände (z.B. Nichtbelieferung durch Vorlieferanten trotz kongruenter Eindeckung) nicht eingehalten werden, verlängern sich die Fristen angemessen. Wir informieren den Kunden unverzüglich und sind bei dauerhafter Unmöglichkeit zum Rücktritt vom noch nicht erfüllten Vertragsteil berechtigt.
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Verzögert sich die Abholung oder Lieferung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, gehen ab dem Bereitstellungsdatum die Lagerkosten und die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung auf den Kunden über. Wir sind berechtigt, Lagerkosten in Höhe von 0,5 % des Netto-Warenwertes je Woche pauschal in Rechnung zu stellen.
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Kommt es durch von uns zu vertretenden Verzug zu einem nachgewiesenen Schaden des Kunden, kann dieser eine Verzugsentschädigung von 0,5 % des betroffenen Netto-Lieferwertes je volle Verzugswoche, maximal jedoch 5 % des betroffenen Netto-Lieferwertes, verlangen. Weitergehende gesetzliche Rechte des Kunden bleiben unberührt.
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Ereignisse höherer Gewalt – darunter Streiks, Aussperrungen, behördliche Maßnahmen, Embargos, Energie- oder Rohstoffmangel, Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden, Pandemien/Epidemien, Naturkatastrophen, Cyberangriffe sowie sonstige außergewöhnliche und unvorhersehbare Umstände – berechtigen uns, die Vertragserfüllung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Bei dauerhafter Unzumutbarkeit kann jede Partei vom betroffenen Vertragsteil zurücktreten.
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Angaben zu Lieferzeiten beziehen sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (ohne Inseln), soweit nicht gesondert anders vereinbart.
5. Gefahrenübergang und Versand
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Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware dem Spediteur, Frachtführer oder einer sonstigen mit dem Transport beauftragten Person übergeben wird (Versendungskauf, § 447 BGB). Dies gilt auch bei Streckengeschäften und Teillieferungen.
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Auf Wunsch und Kosten des Kunden schließen wir eine Transportversicherung ab. Ohne ausdrückliche Weisung erfolgt der Versand ohne Versicherung.
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Verzögert sich der Versand durch Umstände, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr bereits ab Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
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Angelieferte Waren sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden entgegenzunehmen, unbeschadet seiner Gewährleistungsrechte gemäß § 7.
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Transportschäden sind dem Frachtführer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und uns innerhalb von fünf Werktagen nach Wareneingang in Textform zu melden.
6. Eigentumsvorbehalt
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Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung vor (erweiterter Eigentumsvorbehalt). Dieser Vorbehalt gilt auch für Saldoforderungen aus einem Kontokorrentverhältnis.
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Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang berechtigt. Er tritt uns bereits jetzt alle aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen gegen Dritte in Höhe des Rechnungsbetrags ab; wir nehmen diese Abtretung an. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung ermächtigt; wir dürfen die Einziehung selbst vornehmen, sobald der Kunde seinen Zahlungspflichten nicht nachkommt oder Zahlungsverzug eintritt.
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Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen verbunden, vermischt oder verarbeitet, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Sachen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Verarbeitung.
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Der Kunde ist nicht berechtigt, Vorbehaltsware zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und uns alle zur Intervention erforderlichen Angaben zu machen. Entstehende Kosten trägt der Kunde, soweit er sie zu vertreten hat.
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Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten ausreichend gegen Feuer, Wasser und Diebstahl zum Neuwert zu versichern. Auf Verlangen weist er uns die Versicherung nach.
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Übersteigt der realisierbare Wert unserer Sicherheiten unsere Gesamtforderungen um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Kunden zur anteiligen Freigabe nach unserer Wahl verpflichtet.
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Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach vorheriger Fristsetzung zum Rücktritt und zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt. Wir können die zurückgenommene Ware bestmöglich verwerten; der Verwertungserlös abzüglich angemessener Kosten wird auf die Verbindlichkeiten des Kunden angerechnet.
7. Mängelhaftung und Gewährleistung
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Ist der Kunde Unternehmer, hat er die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Mängel, Falschlieferungen und Mengenfehler zu untersuchen (§ 377 HGB). Erkennbare Mängel sind unverzüglich, spätestens binnen acht Werktagen nach Wareneingang schriftlich zu rügen; versteckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung zu melden. Unterbleibt die rechtzeitige Rüge, gilt die Ware als genehmigt, und Gewährleistungsansprüche sind insoweit ausgeschlossen.
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Bei Vorliegen eines Sachmangels sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung (Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung) berechtigt. Dem Kunden ist eine angemessene Frist zur Nacherfüllung einzuräumen. Nach zweimalig fehlgeschlagener Nacherfüllung hat der Kunde das gesetzliche Recht zur Minderung oder zum Rücktritt; bei unerheblichen Mängeln ist Rücktritt ausgeschlossen.
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Keine Gewährleistung übernehmen wir für Schäden, die entstanden sind durch: (a) natürliche Abnutzung, (b) unsachgemäße Verwendung oder Bedienung, (c) fehlerhafte Montage oder Inbetriebnahme durch den Kunden oder Dritte, (d) übermäßige Beanspruchung über zugelassene Traglasten hinaus, (e) Verwendung nicht geeigneter Betriebsmittel oder Ersatzteile, (f) eigenmächtige Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung.
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Fertigungsbedingte Markierungen (z. B. Aufhänge-Markierungen bei beschichteten Traversen) sowie vereinzelte, optisch unwesentliche Transportspuren stellen keinen Sachmangel dar und beeinträchtigen die Verwendbarkeit der Produkte nicht.
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Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt gegenüber Unternehmern 12 Monate ab Lieferung bzw. Abnahme. Für Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk genutzt werden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, gilt die gesetzliche Frist von 5 Jahren. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, insbesondere bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und im Rahmen des Lieferantenregresses (§§ 478, 445a BGB).
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Für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen hat der Kunde uns die Möglichkeit zur Prüfung des Mangels zu geben und auf Verlangen das mangelhafte Produkt einzusenden oder bereitzustellen. Die für die Prüfung und Nacherfüllung notwendigen Aufwendungen tragen wir, sofern ein Mangel tatsächlich vorliegt.
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Gebrauchte Ware wird unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Dieser Ausschluss gilt nicht für Ansprüche aus Haftung nach § 8.
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Wir liefern im Inland frei von Schutzrechten Dritter. Liegt dennoch eine Verletzung vor, werden wir nach unserer Wahl ein Nutzungsrecht verschaffen oder die Ware so modifizieren, dass keine Verletzung mehr besteht. Ist beides zu unzumutbaren Bedingungen nicht möglich, kann jede Partei vom Vertrag zurücktreten.
8. Haftung und Schadensersatz
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Wir haften unbeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit sowie für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
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Wir haften ferner für Schäden, die auf einfacher Fahrlässigkeit bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) beruhen. In diesem Fall ist unsere Haftung auf den typischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
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Im Übrigen ist unsere Haftung – unabhängig vom Rechtsgrund – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Folgeschäden und Schäden aus dem Verlust von Daten, sofern nicht einer der in Abs. 1 oder 2 genannten Tatbestände einschlägig ist.
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Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten gleichermaßen für unsere gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
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Unsere Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, dem Gesetz über digitale Produkte (DiPG) sowie sonstigen zwingenden gesetzlichen Vorschriften bleibt in jedem Fall unberührt.
9. Geheimhaltung und Vertraulichkeit
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Alle Informationen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung übermittelt werden oder zur Kenntnis gelangen und die ihrer Natur nach oder durch ausdrückliche Kennzeichnung als vertraulich anzusehen sind (insbesondere Preisvereinbarungen, technische Unterlagen, Planungen, Kalkulationen), sind von beiden Parteien vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei nicht zugänglich gemacht werden.
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Diese Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen, die
- bei Kenntnisnahme bereits allgemein bekannt waren, (b) ohne Verletzung dieser Pflicht allgemein bekannt werden, (c) dem Empfänger nachweislich bereits ohne Vertraulichkeitspflicht bekannt waren oder (d) aufgrund gesetzlicher, behördlicher oder gerichtlicher Verpflichtung offenbart werden müssen.
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Die Vertraulichkeitspflicht gilt für die Dauer der Geschäftsbeziehung und darüber hinaus für einen Zeitraum von drei Jahren nach deren Beendigung.
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Werbliche Referenznennung: Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Geschäftsbeziehung (ohne Nennung vertraulicher Details) als Referenz zu verwenden. Der Kunde kann dieser Nutzung jederzeit schriftlich widersprechen.
10. Datenschutz
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Wir verarbeiten personenbezogene Daten des Kunden und seiner Ansprechpartner ausschließlich zur Vertragsabwicklung sowie zur Pflege der Geschäftsbeziehung, auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
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Rechtsgrundlagen der Verarbeitung sind je nach Zweck Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO (Vertragserfüllung), Art. 6 Abs. 1 lit. c) DSGVO (gesetzliche Pflichten) sowie Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO (berechtigte Interessen).
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Daten werden nur so lange gespeichert, wie es für die jeweiligen Zwecke erforderlich ist oder gesetzliche Aufbewahrungsfristen dies vorschreiben.
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Dem Kunden stehen die Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Datenübertragbarkeit und Widerspruch gemäß DSGVO zu. Anfragen richten Sie bitte an: datenschutz@pms-online.com. Ferner besteht ein Beschwerderecht bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde.
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Unsere vollständige Datenschutzerklärung ist abrufbar unter www.pms-online.com/pages/datenschutz.
11. Schutzrechte und Urheberrechte
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An Angeboten, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Planungsunterlagen, elektronischen Datensätzen, Softwareprodukten und sonstigen Unterlagen behalten wir alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Eine Weitergabe an Dritte oder Nutzung außerhalb des vereinbarten Vertragszwecks ist ohne unsere vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung untersagt.
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Der Kunde ist nicht berechtigt, unsere Planungsunterlagen zu reproduzieren, zu vervielfältigen oder für andere Projekte zu verwenden, ohne dass hierüber eine gesonderte schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
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Wird uns die Verletzung von Schutzrechten Dritter bekannt oder geltend gemacht, informieren wir den Kunden unverzüglich. Der Kunde ist verpflichtet, eine behauptete Verletzung weder direkt noch indirekt anzuerkennen und uns alle Verteidigungsmöglichkeiten offenzuhalten.
12. Rückverfolgbarkeit und Produktrückrufe
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Gibt der Kunde die von uns gelieferte Ware an Dritte weiter, hat er durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Ware jederzeit rückverfolgbar ist und im Falle eines Produktrückrufs oder einer Produktwarnung der letzte Abnehmer unverzüglich erreichbar und die Ware auffindbar ist.
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Der Kunde ist verpflichtet, uns über bekannt gewordene Sicherheits- oder Qualitätsprobleme mit unseren Produkten unverzüglich zu informieren, um gemeinsam geeignete Maßnahmen einleiten zu können.
13. Exportkontrolle und Sanktionen
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Lieferungen erfolgen vorbehaltlich etwaiger erforderlicher behördlicher Genehmigungen (insbesondere Ausfuhrgenehmigungen). Wir werden alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um notwendige Genehmigungen zu beschaffen, übernehmen jedoch keine Garantie für deren Erteilung.
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Der Kunde verpflichtet sich, alle einschlägigen nationalen und internationalen Exportkontrollvorschriften, Sanktionslisten und Embargobestimmungen – insbesondere der EU und der USA – einzuhalten, bevor er unsere Waren weiterveräußert oder exportiert. Bei bekannter oder beabsichtigter Endverwendung im Bereich von ABC-Waffen oder deren Trägertechnologie ist die Weitergabe unserer Waren generell untersagt.
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Werden uns erforderliche behördliche Genehmigungen nicht innerhalb von drei Monaten nach Vertragsschluss erteilt, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung aufgrund fehlender Genehmigungen sind in diesem Fall ausgeschlossen, sofern wir die Nichterfüllung nicht zu vertreten haben.
14. Schlussbestimmungen
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Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der Kollisionsvorschriften des internationalen Privatrechts.
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Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist unser Geschäftssitz. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Wir sind auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
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Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige gesetzlich zulässige Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
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Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Textform. Gleiches gilt für den Verzicht auf das Textformerfordernis selbst.
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Diese AGB gelten in der Fassung vom Juni 2026. Die jeweils aktuelle Fassung ist abrufbar unter www.pms-online.com
Teil B: Allgemeine Bedingungen für Montage- und Prüfleistungen
1. Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
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Diese Allgemeinen Bedingungen für Montage- und Prüfleistungen (nachfolgend „Montagebedingungen“) der PMS Regalbau GmbH & Co. KG (nachfolgend „PMS”) gelten für alle Montage-, Installations-, Inbetriebnahme- und Prüfleistungen, die PMS für Kunden erbringt. Kunden im Sinne dieser Bedingungen sind ausschließlich Unternehmer (§ 14 BGB), juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtliche Sondervermögen (§ 310 Abs. 1 BGB).
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Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn PMS ihnen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat. Individuelle Vereinbarungen in Textform haben Vorrang vor diesen Montagebedingungen.
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Diese Montagebedingungen gelten ergänzend zu den Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der PMS (nachfolgend „AGB"). Im Falle von Widersprüchen gehen diese Montagebedingungen für den Bereich der Montage- und Prüfleistungen vor.
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Im Sinne dieser Bedingungen bezeichnet:
- Montageleistungen: Errichtung, Installation, Aufbau, Anpassung oder Inbetriebnahme von Regalanlagen, Lager- und Betriebseinrichtungen gemäß vereinbarten Plänen und Spezifikationen;
- Prüfleistungen: Funktions-, Sicherheits- und Sichtprüfungen von Regalanlagen als Bestandteil der Montage oder als separat beauftragte, eigenständige Leistung;
- Festpreismontage: Montage zu einem vereinbarten Pauschalpreis unter definierten Voraussetzungen (§ 3 Abs. 3);
- Stundenmontage: Abrechnung nach tatsächlich geleisteten Stunden und Materialaufwand zu den vereinbarten Sätzen.
2. Bauseitige Voraussetzungen und Mitwirkungspflichten des Kunden
3. Allgemeine Pflichten
Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich, dass alle baurechtlichen Vorschriften eingehalten werden und alle für die Montageleistungen erforderlichen behördlichen Genehmigungen rechtzeitig vorliegen.
Der Kunde benennt vor Montagebeginn einen verantwortlichen Ansprechpartner, der während der gesamten Montage erreichbar ist und Entscheidungen treffen kann. Auf Verlangen von PMS füllt der Kunde rechtzeitig vor Liefer- und Montagebeginn einen Vorbereitungsfragebogen aus und übermittelt ihn an PMS.
Der Kunde ist verpflichtet, PMS vor Montagebeginn unaufgefordert über alle relevanten Umstände am Montageort zu informieren, insbesondere über: verdeckte Leitungen (Strom, Gas, Wasser, Datenkabel) in Böden, Wänden und Decken; statische Besonderheiten; besondere Bodenbeläge (z. B. Magnesit, bituminöse Schichten, Dehnungsfugen); erhöhte Korrosions- oder Explosionsgefahr sowie sonstige Umgebungsbedingungen, die die Montage beeinflussen können.
4. Flächen, Zufahrt und Infrastruktur
Der Kunde stellt kostenfrei und rechtzeitig zur Verfügung:
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begehbare, besenreine und ausreichend beleuchtete Montageflächen;
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geeignete, verschließbare Lagerräume für Montagematerial und Werkzeug in unmittelbarer Nähe des Montageortes;
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ausreichende Stromanschlüsse (230 V / 400 V), Wasser sowie bei Bedarf beheizte Räume (mind. +5 °C);
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sanitäre Einrichtungen für das Montagepersonal;
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freie Zufahrtswege für Lkw bis 36 t Gesamtgewicht und für Hebe-/Transportmittel bis an den Montageort.
Entladung der Transportfahrzeuge und innerbetrieblicher Transport des Montageguts zum Aufstellort sind Sache des Kunden, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart. Gabelstapler mit einer Tragkraft von mindestens 1,5 t und ausreichender Hubhöhe sind vom Kunden bereitzustellen, soweit erforderlich.
5. Boden, Statik und Verankerungen
Der Kunde prüft eigenverantwortlich und stellt sicher, dass die Tragfähigkeit, Ebenheit und Beschaffenheit des Fußbodens den einschlägigen Normen entspricht. Die zulässigen Ebenheitstoleranzen richten sich nach DIN 18202. Auf Verlangen hat der Kunde einen entsprechenden Nachweis vorzulegen.
Anforderungen an besondere Verankerungen und Befestigungen von Montagegegenständen an Wänden, Decken und Böden ergeben sich aus den Bedienungsanleitungen der gelieferten Einrichtungen sowie aus den Vorgaben einschlägiger Normen und berufsgenossenschaftlicher Bestimmungen. Der Kunde prüft eigenverantwortlich, welche dieser Vorgaben in seinem Betrieb einzuhalten sind, und teilt PMS entsprechende Vorgaben rechtzeitig mit.
PMS erbringt keine Leistungen im Zusammenhang mit Elektroanschlüssen; interne Verkabelungen innerhalb des eigenen Liefer- und Leistungsbereichs von PMS bleiben hiervon unberührt. Der Kunde ist verantwortlich für ausreichende elektrische Anschlussmöglichkeiten und deren sichere, fachgerechte Herstellung.
Die genaue Lage von Bohrpunkten gibt der Kunde PMS vor. Dabei stellt der Kunde eigenverantwortlich sicher, dass an den vorgegebenen Bohrstellen keine Leitungen in Boden, Wand oder Decke vorhanden sind, die durch Bohrarbeiten beschädigt werden können. PMS ist zu eigenständigen Prüfungen der Leitungsführung nicht verpflichtet.
6. Sicherheitsvorschriften am Montageort
Der Kunde informiert PMS bzw. den beauftragten Bauleiter des Montagepersonals über alle am Montageort geltenden besonderen Sicherheitsvorschriften, soweit diese für das eingesetzte Montagepersonal von Bedeutung sind. Der Kunde benachrichtigt PMS unverzüglich, wenn es zu Verstößen des Montagepersonals gegen solche Vorschriften kommen sollte.
Der Kunde stellt sicher, dass der Montagebereich während der gesamten Montage an Werktagen sowie nach gesonderter Vereinbarung an Samstagen jeweils in der Zeit zwischen 07:00 und 18:00 Uhr frei zugänglich und benutzbar ist und dass andere am Montageort tätige Firmen die Montageleistungen von PMS nicht behindern.
7. Folgen fehlender Mitwirkung
Kommt der Kunde mit seinen Mitwirkungspflichten in Verzug, ruhen die Leistungspflichten von PMS für die Dauer der Behinderung. Entstehende Wartezeiten, Mehrkosten für Vorhaltung von Personal und Geräten sowie notwendige Mehrfahrten werden dem Kunden nach Aufwand zu den vereinbarten Stundensätzen in Rechnung gestellt.
Werden Bohrungen, Unterguss- oder Vergussarbeiten durch nicht angezeigte bauseitige Besonderheiten (besondere Armierungen, Kernlochbohrungen, spezielle Bodenverhältnisse) erschwert oder aufwendiger als kalkuliert, werden diese Mehrleistungen gesondert vergütet.
8. Leistungsumfang, Planungsleistungen und Subunternehmer
PMS erbringt ausschließlich die vertraglich vereinbarten Montage- und Prüfleistungen gemäß den zugrunde liegenden Zeichnungen, Aufstellplänen und technischen Spezifikationen. Leistungsumfang, Ausführungsort, Termine und technische Spezifikationen ergeben sich aus dem Vertrag und den ausdrücklich vereinbarten Unterlagen.
Änderungen des Leistungsumfangs, Zusatzleistungen (z. B. Kernbohrungen, Untergussarbeiten, Anpassungen bei bauseitigen Abweichungen, Sonderverankerungen) sowie die Übernahme nicht vertraglich vereinbarter Arbeiten bedürfen einer schriftlichen Nachtragsvereinbarung und werden gesondert vergütet. PMS ist berechtigt, für Zusatzleistungen angemessene Vorauszahlungen zu verlangen.
Festpreismontage gilt nur unter vollständiger Einhaltung der in § 2 genannten bauseitigen Voraussetzungen. Nicht vorhersehbare bauseitige Abweichungen, Unterbrechungen durch den Kunden sowie Mehrleistungen werden zusätzlich nach Aufwand berechnet. Bei der Stundenmontage erfolgt die Abrechnung nach tatsächlich geleisteten Stunden und Materialaufwand zu den vereinbarten Sätzen.
Sofern PMS vom Kunden mit eigenständigen Planungsleistungen für die Durchführung der Montagearbeiten beauftragt wird, stellt der Kunde PMS alle erforderlichen Informationen kostenfrei zur Verfügung, insbesondere Planzeichnungen, behördliche Bescheide, Statikberechnungen und Elektropläne.
PMS ist berechtigt, Subunternehmer zur Erfüllung der Montageleistungen einzusetzen. Der Kunde kann den Einsatz eines bestimmten Subunternehmers nur aus wichtigem Grund in der Person oder dem Unternehmen des Subunternehmers ablehnen. PMS bleibt für die Leistungen eingesetzter Subunternehmer in vollem Umfang verantwortlich.
Bei stationären Regalanlagen mit herkömmlicher Staplerbedienung kann nach Absprache ein bauseitiger Richtmeister gestellt werden. Verfahrbare Anlagen und Systeme mit zwangsgeführten Bediengeräten sind von der Richtmeisterregelung ausgeschlossen.
9. Ausführung, Arbeitszeiten und Prüfleistungen
Montageleistungen werden an Werktagen in der Zeit von 07:00 bis 18:00 Uhr erbracht. Nacht-, Wochenend- und Feiertagsarbeit ist gesondert zu vereinbaren; hierfür gelten entsprechende Zuschläge gemäß den vereinbarten Stundensätzen.
Bohr- und Vergussarbeiten werden nach Aufwand abgerechnet. Besondere Armierungen, Kernlochbohrungen oder Mehrkosten durch spezielle Bodenverhältnisse, die erst während der Ausführung erkennbar werden, sind zusätzlich zu vergüten.
Nach Abschluss der Montagearbeiten erfolgt eine besenreine Übergabe. Weitergehende Reinigungsleistungen sind nicht Bestandteil des Standardleistungsumfangs und werden gesondert berechnet.
Prüfleistungen können als Bestandteil der Montage oder als eigenständige, separat beauftragte Leistung erbracht werden. Sie umfassen Funktions-, Sicherheits- und Sichtprüfungen gemäß den vereinbarten Prüfkriterien. Über den vereinbarten Umfang hinausgehende Prüfungen werden gesondert vergütet. Die Gewährleistung für Prüfleistungen beschränkt sich auf die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung nach dem vereinbarten Prüfstandard; sie schließt keine Garantie für das geprüfte Objekt oder dessen Dauerhaftigkeit ein.
⚑ Wichtiger Hinweis für den Kunden: Gemäß Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und der europäischen Norm DIN EN 15635 ist der Betreiber von Regalanlagen verpflichtet, seine Lagereinrichtungen mindestens einmal jährlich durch eine sachkundige Person prüfen zu lassen. Diese gesetzliche Pflicht obliegt ausschließlich dem Kunden als Betreiber und ist nicht Bestandteil der von PMS geschuldeten Montage- oder Gewährleistungsleistung.
10. Termine, Verzögerungen und höhere Gewalt
Eine vereinbarte Montagefrist ist eingehalten, wenn PMS dem Kunden bis zu ihrem Ablauf die Abnahmebereitschaft hinsichtlich der Montageleistungen anzeigt. Lieferfrist und Montagefrist sind voneinander unabhängige Fristen.
Terminverschiebungen, die durch den Kunden verursacht werden (z. B. unvollständige Mitwirkung, verspätete Materialbereitstellung, fehlende Genehmigungen), berechtigen PMS zu einer angemessenen Fristverlängerung sowie zur Berechnung von Wartezeiten und nachweisbaren Mehrkosten.
Gerät PMS durch von ihr zu vertretende Umstände in Verzug, kann der Kunde pauschalen Schadensersatz in Höhe von 0,5 % für jede volle Woche der Verzögerung, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Netto-Auftragswertes der von der Verzögerung betroffenen Montageleistung, verlangen. Beiden Parteien bleibt der Nachweis eines höheren oder geringeren tatsächlichen Schadens vorbehalten.
Ereignisse höherer Gewalt – insbesondere Krieg, Naturkatastrophen, Pandemien, Arbeitskämpfe, behördliche Eingriffe, Energiemangel, Cyberangriffe sowie sonstige unvorhersehbare, von PMS nicht zu vertretende Umstände – berechtigen PMS, die Leistungspflichten für die Dauer der Störung auszusetzen, ohne hierfür zu haften. Dauert die Behinderung länger als 60 Tage an, kann jede Partei hinsichtlich des noch nicht erfüllten Vertragsteils zurücktreten. Bereits erbrachte Leistungen sind in diesem Fall nach den vereinbarten Sätzen zu vergüten.
11. Abnahme und Gefahrübergang
Nach Fertigstellung der Montageleistungen zeigt PMS dem Kunden die Abnahmebereitschaft an. Der Kunde ist verpflichtet, die Montageleistungen unverzüglich, spätestens binnen 14 Tagen nach der Anzeige, abzunehmen und ein gemeinsames Abnahmeprotokoll zu unterzeichnen. Auf Verlangen von PMS zeichnet der Kunde auch schon vor der Schlussabnahme einzelne Montageberichte der eingesetzten Monteure ab.
Die Abnahme darf wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigert werden. Verweigert der Kunde die Abnahme ohne berechtigten Grund oder erklärt er sich trotz Fristsetzung nicht, gilt die Leistung mit Ablauf der Frist als abgenommen (fiktive Abnahme).
Mit der Abnahme geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Kunden über. Bei Annahmeverzug des Kunden geht die Gefahr bereits mit Eintritt des Verzugs über.
Bei Herstellung von Betriebseinrichtungen in Transportcontainern, die anschließend an einen anderen Ort verbracht werden müssen, erfolgt die Abnahme stets am Sitz von PMS oder am Herstellungsort. Mit dieser Abnahme geht die Gefahr auf den Kunden über, auch wenn PMS den Container anschließend noch an den Transportunternehmer übergeben muss.
12. Vergütung und Zahlungsbedingungen
Alle Preise verstehen sich in Euro, netto zuzüglich der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer. Es gelten die im Vertrag oder in der Auftragsbestätigung ausgewiesenen Preise.
Rechnungen für Montageleistungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum netto ohne Abzug zahlbar. Bei Rechnungen über Prüfleistungen gilt eine Zahlungsfrist von 14 Tagen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
PMS ist berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen entsprechend des Montagefortschritts zu verlangen, insbesondere bei Montageprojekten mit einer voraussichtlichen Laufzeit von mehr als zwei Wochen, bei Montage in Sonderumgebungen (z. B. Kühlräume, Reinräume, Außenbereiche) sowie bei erkennbar erhöhtem Zahlungsausfallrisiko.
Bei Zahlungsverzug ist PMS berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. sowie eine Verzugspauschale von 40,00 € gemäß § 288 Abs. 5 BGB zu verlangen. Darüber hinaus ist PMS berechtigt, weitere Leistungen bis zur vollständigen Begleichung fälliger Forderungen zurückzuhalten oder den Vertrag nach Fristsetzung zu kündigen.
PMS ist berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht an vor Ort befindlichen Materialien, Werkzeugen und bereits montierten, aber noch nicht abgenommenen Teilen bis zur vollständigen Bezahlung aller fälligen Forderungen auszuüben.
Der Kunde ist zur Aufrechnung oder Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von PMS schriftlich anerkannt sind. Gegenansprüche wegen Mängeln bleiben hiervon unberührt, sofern die Mängel unstreitig sind.
13. Mängelhaftung und Gewährleistung
Offensichtliche Mängel der Montageleistung sind bei der Abnahme schriftlich zu rügen; andernfalls sind Gewährleistungsansprüche insoweit ausgeschlossen, sofern kein arglistiges Verschweigen vorliegt. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens binnen sieben Werktagen, schriftlich anzuzeigen. Mängelanzeigen müssen eine detaillierte Fehlerbeschreibung und, soweit möglich, Fotodokumentation enthalten.
Bei einer berechtigten Mängelrüge leistet PMS nach ihrer Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Neuherstellung. PMS trägt die für die Nacherfüllung unmittelbar entstehenden Kosten, sofern die Nacherfüllung nicht unverhältnismäßig ist. Schlägt die Nacherfüllung nach zweimaligem Versuch endgültig fehl oder verweigert PMS sie zu Unrecht, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte auf Minderung oder Rücktritt zu; bei unwesentlichen Mängeln ist Rücktritt ausgeschlossen.
Eine Mängelhaftung von PMS besteht nicht, soweit Mängel zurückzuführen sind auf:
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Nichtbeachtung der vom Kunden zu verantwortenden bauseitigen Voraussetzungen (§ 2);
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unsachgemäße oder bestimmungswidrige Nutzung durch den Kunden oder Dritte;
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Veränderungen oder Instandsetzungsarbeiten durch den Kunden oder Dritte ohne vorherige schriftliche Zustimmung von PMS;
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natürliche Abnutzung, übermäßige Beanspruchung oder äußere Einwirkungen;
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nicht angezeigte besondere Umgebungsbedingungen (z. B. erhöhte Korrosionsgefahr, Feuchtigkeit, Chemikalien).
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche aus Montageleistungen beträgt gegenüber Unternehmern 12 Monate ab Abnahme. Für Montageleistungen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk erbracht werden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, gilt die gesetzliche Frist von 5 Jahren. Die gesetzlichen Verjährungsfristen gelten ferner bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
14. Haftung
PMS haftet unbeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit sowie für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von PMS, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet PMS nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). In diesem Fall ist die Haftung auf den typischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Die Gesamthaftung von PMS aus oder im Zusammenhang mit einem Auftrag ist – soweit nicht Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit vorliegt – je Schadensfall auf den dreifachen Netto-Auftragswert der betroffenen Montageleistung begrenzt.
Eine Haftung für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Produktionsausfall sowie sonstige Vermögensfolgeschäden ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten in gleichem Umfang für gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte und sonstige Erfüllungsgehilfen von PMS. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie anderen zwingend anwendbaren gesetzlichen Vorschriften bleibt in jedem Fall unberührt.
Der Kunde hat PMS von Ansprüchen Dritter freizustellen, soweit diese auf einer schuldhaften Verletzung von Mitwirkungspflichten des Kunden oder auf einer nicht von PMS zu vertretenden Ursache beruhen.
15. Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Montagegegenstände und Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem jeweiligen Auftragsverhältnis Eigentum von PMS. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und vor dem Zugriff Dritter zu schützen.
Der Kunde hat PMS unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn Dritte auf die Vorbehaltsware zugreifen (insbesondere Pfändungen). Er hat den zugreifenden Dritten auf das Eigentum von PMS hinzuweisen und PMS alle zur Intervention erforderlichen Informationen zu übermitteln.
16. Kündigung
Eine ordentliche Kündigung des Vertrags ist nur bei ausdrücklicher vertraglicher Vereinbarung möglich. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt.
PMS ist berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn der Kunde seine wesentlichen vertraglichen Pflichten schwerwiegend und trotz Fristsetzung nicht erfüllt oder wenn er in Zahlungsverzug gerät und die Zahlung trotz Mahnung nicht erbringt. Bei berechtigter Kündigung durch PMS sind die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen nach den vereinbarten Sätzen zu vergüten; nachweislich entstandene Mehrkosten durch die vorzeitige Vertragsbeendigung können zusätzlich geltend gemacht werden.
Kündigt der Kunde den Vertrag ohne wichtigen Grund, ist PMS berechtigt, die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen sowie einen pauschalen Aufwandsersatz für entgangene Deckungsbeiträge in Höhe von 15 % des verbleibenden Netto-Auftragswertes zu verlangen. Der Nachweis eines abweichenden tatsächlichen Schadens bleibt beiderseits vorbehalten.
17. Datenschutz und Vertraulichkeit
PMS verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden und seiner Ansprechpartner ausschließlich zur Vertragsabwicklung auf Grundlage der DSGVO und des BDSG. Näheres regelt § 10 der AGB sowie die Datenschutzerklärung unter www.pms-online.com/pages/datenschutz.
Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten technischen und geschäftlichen Informationen, die als vertraulich bezeichnet oder erkennbar nicht zur Weitergabe bestimmt sind, vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben. Diese Pflicht besteht für die Dauer des Vertragsverhältnisses sowie für drei Jahre nach dessen Beendigung.
18. Schlussbestimmungen
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der internationalen Kollisionsvorschriften.
Erfüllungsort für Montage- und Prüfleistungen ist der jeweilige Montageort. Zahlungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ist der Geschäftssitz von PMS (Leverkusen), sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. PMS ist berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
Sind einzelne Bestimmungen dieser Montagebedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige gesetzlich zulässige Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
Änderungen oder Ergänzungen dieser Montagebedingungen bedürfen der Textform. Diese Montagebedingungen gelten in der Fassung vom Juni 2026.