Gefahrstoffschrankprüfung - nach TRGS 510 und DIN EN 14470
Ein Gefahrstoffschrank hat im Ernstfall eine einzige Aufgabe: Er hält die gelagerten Stoffe vom Feuer getrennt, je nach Typ 30 oder 90 Minuten lang. Ob er das leistet, entscheidet sein technischer Zustand. Der Betrieb von Sicherheitsschränken ist entsprechend dicht geregelt, vom Arbeitsschutzgesetz über die BetrSichV und die Gefahrstoffverordnung bis zu den Technischen Regeln TRGS 510 und 526. Die konkreten Prüfanforderungen ergeben sich aus DIN EN 14470-1 und -2 in Verbindung mit der DGUV-I-213-850.
Die wiederkehrende Prüfung Ihrer Sicherheitsschränke ist nach § 14 BetrSichV Pflicht. Das konkrete Intervall ergibt sich aus Ihrer Gefährdungsbeurteilung. DGUV-I-213-850 und Hersteller-Empfehlungen setzen ein jährliches Intervall als Maßstab, an dem sich auch Berufsgenossenschaften und Versicherer orientieren.
Wir prüfen und warten Sicherheitsschränke herstellerunabhängig. Unsere zur Prüfung befähigten Personen nach § 2 Abs. 6 BetrSichV in Verbindung mit TRBS 1203 erfassen Zustand und Funktion gemäß den geltenden Normvorgaben und Hersteller-Empfehlungen.
Sie erhalten einen Prüfbericht, der bei BG-Begehung, internem Audit, Behördenanfrage, Versicherungsfall und gerichtlicher Auseinandersetzung belastbar ist und konkrete Empfehlungen zur Instandsetzung mitliefert.
Funktionsprüfung von Türschließmechanik und Dichtungen
Kontrolle von Belüftung, Auffangwanne und Potentialausgleich
Prüfbericht mit Mängelbewertung und Wartungsempfehlung
Warum die regelmäßige Prüfung von Gefahrstoffschränken wichtig ist:
Rechtssicherheit
Die BetrSichV verpflichtet Sie zur regelmäßigen Prüfung Ihrer Gefahrstoffschränke. TRGS 510 und DIN EN 14470 definieren Prüfumfang und Intervall. In der Regel ist jährlich zu prüfen, je nach Gefährdungsbeurteilung auch häufiger.
Schadensprävention
Defekte Dichtungen, blockierte Schließmechaniken, verstopfte Lüftungen, korrodierte Auffangwannen und beschädigte Türbänder erkennen wir frühzeitig, bevor sie im Ernstfall ihre Schutzfunktion verlieren oder zu Leckagen führen.
Mitarbeitersicherheit
Ein funktionsfähiger Gefahrstoffschrank trennt im Brandfall je nach Typ 30 oder Typ 90 Minuten lang die gelagerten Stoffe vom Feuer. Damit schützt er Ihre Mitarbeitenden und das Gebäude vor unkontrolliertem Stoffaustritt und Brandausbreitung.
Haftungsrisiken minimieren
Nach § 21 Abs. 1 SGB VII bleibt die Verantwortung für die Unfallverhütung beim Unternehmer, auch wenn er die Prüfung an externe Dienstleister überträgt. Eine dokumentierte Prüfung nach DIN EN 14470 und TRGS 510 ist im Schadensfall der entscheidende Sorgfaltsnachweis und schützt vor persönlicher Haftung.