Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) gehört zur höchsten Risikokategorie nach EU-Verordnung 2016/425 und ist oft die letzte Sicherheitslinie zwischen einem Mitarbeitenden und dem Boden. Verschleiß, Materialermüdung oder eine Sturzbelastung in der Vergangenheit können ihre Schutzwirkung lautlos beeinträchtigen, ohne dass das mit blossem Auge sofort sichtbar wird.
Die Prüfpflicht ergibt sich aus § 14 BetrSichV in Verbindung mit § 3 ArbSchG. Die DGUV Regel 112-198 "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" setzt als Maßstab eine jährliche Prüfung durch einen Sachkundigen für PSAgA nach DGUV Grundsatz 312-906. Ergänzend ist eine Sichtprüfung durch den Benutzer vor jeder Benutzung Pflicht, ebenso eine sofortige Aussonderung nach Sturzbelastung.
Wir prüfen Ihre PSAgA herstellerunabhängig. Im textilen Bereich kontrollieren wir Auffanggurte nach DIN EN 361 sowie Verbindungsmittel und Falldämpfer nach DIN EN 354 und 355. Im mechanischen Bereich prüfen wir Karabiner und Verbindungselemente nach DIN EN 362.
Höhensicherungsgeräte nach DIN EN 360 müssen herstellerseitig geprüft werden. Auf Wunsch koordinieren wir den Versand zum Hersteller, sodass Sie eine einzige Ansprechperson für die gesamte PSAgA-Prüfung haben.
Sie erhalten einen Prüfbericht und eine Prüfkennzeichnung für jedes geprüfte Teil. Der Bericht ist bei BG-Begehung, internem Audit, Behördenanfrage, Versicherungsfall und gerichtlicher Auseinandersetzung belastbar und nennt die Restnutzungsdauer sowie den nächsten Prüftermin.